Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1) Grundlage
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die untenstehenden Bedingungen sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von uns ausdrücklich angenommen worden sind.
2) Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung und allfälligen Beilagen aufgeführt. Wir behalten uns Änderungen aus Konstriktionsgründen vor, sofern diese zur Verbesserungen führen und keine Preiserhöhungen zur Folge haben.
3) Pläne und technische Unterlagen
Prospekte, Kataloge und Pläne sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich zugesichert wurde. Insbesondere für Kataloge und Prospekte von unseren Lieferanten sind technische Änderungen vorbehalten.
4) Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
Der Besteller hat uns spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
5) Preise
Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart. Netto, ab Werk ohne Verpackung und Fracht in Schweizerfranken oder Euro. Nebenkosten wie Versicherungen, Ausfuhr- und Einfuhrdokumente sowie Beurkundungen (Zertifikate, Zeugnisse, etc.) gehen zu Lasten des Bestellers.
Wir behalten uns Preisänderungen vor, sollte sich zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der Erfüllung der Lieferungen und Leistungen die Stundensätze oder Materialpreise geändert haben oder die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird.
6) Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen an unserem Domizil ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Sollte der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäss nachkommen, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen zu sistieren, bis verfallene Zahlungen vertragskonform erbracht und zukünftige Zahlungen sichergestellt sind.
7) Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken. Wir behalten uns vor den Eigentumsvorbehalt einzutragen.
8) Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem völlige Auftragsklarheit herrscht. Sind technische Unterlagen, Hilfsstoffe, Werkzeuge zu beschaffen, oder Anzahlungen zu leisten, so beginnt erst mit deren Eingang der Lauf der Lieferfrist.
Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferfrist gilt nur ungefähr. Bei allfälliger Überschreitung der Fristen ist der Besteller nicht berechtigt, den Auftrag zu annullieren oder Schadenersatzansprüche zu stellen. Unvorhergesehene Hindernisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Kriegsereignisse, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Maschinen- und Werkzeugbruch, Ausfälle in der Belegschaft und dergleichen, entbinden uns von der vereinbarten Lieferfrist. Insbesondere können aus einer solchen Verzögerung keinerlei Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten geltend gemacht werden.
9) Werkzeuge
Auch bei teilweiser oder ganzer Kostenbeteiligung durch den Kunden bleiben Werkzeuge in unserem Eigentum und Besitz und wir sind keinesfalls zur Aushändigung der Werkzeuge verpflichtet.
10) Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten hat, erzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
11) Versand, Transport und Versicherung
Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
12) Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen binnen 10 Tagen zu prüfen und dem Lieferant eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Der Lieferant hat die ihm mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller nur Anspruch auf Realersatz bei Verschulden des Lieferanten im Rahmen von Ziff. 13.
13) Gewährleistung, Haftung für Mängel
Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk bzw. ab Lieferbereitschaft. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn Besteller oder Dritte Lieferungen unsachgemäss behandeln, einsetzen, Änderungen oder Reparaturen vornehmen, oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist (inkl. Transportschaden), nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und uns Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Wir verpflichten uns, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den ausdrücklich genannten. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Bei ungerechtfertigten Reklamationen behalten wir uns das Recht vor, den Aufwand in Rechnung zu stellen.
14) Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 15 und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
15) Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
16) Rückgriffsrecht des Lieferanten
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
17) Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist CH-8157 Dielsdorf (Schweiz). Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.